WICHTIGE INFORMATIONEN
PRÄMIENZUSCHLAG BEI VERSPÄTETEM BEITRITT

Neuzugüger in der Schweiz müssen innerhalb von 3 Monaten ab Einreisedatum einer obligatorischen Krankenkasse beitreten. Die Versicherungsprämien sind ab dem Tag der Einreise zu bezahlen.

Hier finden Sie die gesetzlichen Grundlagen, wie dies gehandhabt wird.

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

Artikel 3, Absatz 1, Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG): Jede Person mit Wohnsitz
in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz
für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen
Vertreterin versichern lassen.

Artikel 5, Absatz 2, KVG: Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts.
Bei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag. Der
Bundesrat legt dafür die Richtsätze fest und berücksichtigt dabei die Höhe der Prämien am Wohnort der
versicherten Person und die Dauer der Verspätung. Für Versicherte, bei denen die Entrichtung des
Beitragszuschlages eine Notlage zur Folge hätte, setzt der Versicherer den Beitragszuschlag herab,
wobei er der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung trägt.

Artikel 8, Absatz 1, Verordnung über die Krankenversicherung (KVV): Die Erhebungsdauer für den
Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes entspricht der
doppelten Dauer der Verspätung, höchstens jedoch fünf Jahren. Der Prämienzuschlag beträgt 30 bis
50 Prozent der Prämie, für die doppelte Dauer der Verspätung. Der Versicherer setzt den Zuschlag nach der finanziellen Lage der Versicherten
fest. Hat die Zahlung des Prämienzuschlages eine Notlage für die Versicherten zur Folge, setzt der
Versicherer einen Zuschlag von weniger als 30 Prozent fest und trägt dabei der Lage der Versicherten
und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung.

Artikel 8, Absatz 2, KVV: Wenn eine Sozialhilfebehörde für die Prämien aufkommt, wird kein
Prämienzuschlag erhoben.

Artikel 8, Absatz 3, KVV: Wechselt die versicherte Person den Versicherer, hat der bisherige
Versicherer dem neuen Versicherer den Prämienzuschlag im Rahmen der Mitteilung gemäss Artikel 7
Absatz 5 des KVG anzugeben. Ein einmal festgelegter Prämienzuschlag bleibt auch für spätere
Versicherer verbindlich.

GESUCH UM ÜBERPRÜFUNG BEI PREKÄRER FINANZIELLER SITUATION

Entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann der in Rechnung gestellte
Prämienzuschlag nach der Situation der versicherten Person angepasst werden.
In diesem Fall muss uns ein schriftlicher Antrag zusammen mit allen für die Dossierprüfung
erforderlichen Unterlagen zugestellt werden (Entscheid über die Gewährung einer individuellen
Prämienverbilligung, letzte Steuerveranlagung, aktuelle Gehaltsabrechnungen, aktuelle Abrechnungen
der Arbeitslosenkasse usw.).

BEFREIUNG VON DER VERSICHERUNGSPFLICHT

Rechtfertigt eine von den zuständigen Behörden begründete Befreiung von der Versicherungspflicht die
Verzögerung der Aufnahme, so muss uns diese zugestellt werden.

BERECHNUNG DES PRÄMIENZUSCHLAGES

Der Satz wird auf die Nettoprämie entsprechend der Monatsprämie nach Abzug von Rabatten (ausser
Umweltabgabe) und eventueller Prämienverbilligung angewandt.
Erfolgt rückwirkend eine Änderung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die sich auf den
Nettoprämienbetrag auswirkt, wird für die betroffene Periode eine neue Rechnung erstellt.
Bei vollständiger Prämienverbilligung oder bei Deckung durch die Militärversicherung wird die Sanktion
während des betreffenden Zeitraums ausgesetzt. Sie wird mit dem Ende des Anspruchs auf die
vollständige Prämienverbilligung oder mit dem Ende der Deckung durch die Militärversicherung wieder wirksam

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Fragen können wir Ihnen gerne beantworten auf:
kunden@versicherungs-broker.ch
Phone: 058 255 06 00